Dass der geordnete Betrieb des Beklagten zwei zu 100 % einsatzfähige Hauswarte erfordert, die sich gegenseitig vertreten und die gleichen Aufgaben erfüllen können müssen, ist nach dem Gesagten somit ohne Weiteres nachvollziehbar und ergibt sich aus der Par- tei- und Zeugenbefragung. So führte der Zeuge G. etwa aus, dass die Hauswartung am R. einen grossen Aufwand mit sich bringe und es eine Herausforderung gewesen sei, alles abzudecken und die Arbeit mit dem Team bewältigen zu können (Protokoll, S. 7). Der Zeuge L. bestätigte, dass es ein echtes Problem wäre, wenn einer der Hauswarte länger ausfallen würde.