Der Kläger behauptete vor Verwaltungsgericht zwar nunmehr, nie die Funktion eines allein tätigen Hauswarts innegehabt zu haben (Protokoll, S. 39). Dass die Hauswarte jedoch nicht sich ergänzend, sondern mehrheitlich in unterschiedlichen Schichten tätig waren und die Arbeitszeiten sich nur teilweise überlappten, ergab die Partei- und Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht (Protokoll, S. 5, 11, 25, 27). Auch heute sind am R. nach wie vor zwei Hauswarte zu je 100 % angestellt, die sich aufgrund der langen Präsenzzeiten im Schichtbetrieb abwechseln und in ihrer jeweiligen Schicht sämtliche anfallenden Arbeiten verrichten, welche die Hauswartung mit sich bringt.