Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte während der Anstellung des Klägers zwei Hauswarte zu je 100 % beschäftigte, die zur Sicherstellung der Gebäude- und Umgebungswartung und Gewährleistung des Schulbetriebs ihre Arbeit in unterschiedlichen Schichten verrichteten. Beide Hauswarte übten dieselbe Funktion aus und hatten entsprechend dieselben Aufgaben zu erfüllen. Der Kläger behauptete vor Verwaltungsgericht zwar nunmehr, nie die Funktion eines allein tätigen Hauswarts innegehabt zu haben (Protokoll, S. 39).