Demgegenüber ist anzunehmen, dass der Kläger auch Arbeiten zu erledigen hatte, die ausschliesslich mit der linken Hand ausführbar waren, wie etwa die Vornahme des Öffnungs- und Schliessdienstes, das Aufbieten von Handwerkern für kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder diverse Kontroll-, Aufsichts- und Beratungsfunktionen. Fraglich ist, ob es aus betrieblicher Sicht möglich gewesen wäre, dem Kläger lediglich jene Aufgaben zuzuweisen, welche dieser trotz (teilweise) eingeschränkter Einsatzfähigkeit des rechten Handgelenks noch hätte ausführen können, und den Rest seinem Hauswartkollegen respektive einer ad hoc eingesetzten Aushilfsperson zu überlassen.