von kleineren Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, der Materialeinkauf oder die Bereitstellung der Räume und Apparate für interne und externe Anlässe. Demgegenüber ist anzunehmen, dass der Kläger auch Arbeiten zu erledigen hatte, die ausschliesslich mit der linken Hand ausführbar waren, wie etwa die Vornahme des Öffnungs- und Schliessdienstes, das Aufbieten von Handwerkern für kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder diverse Kontroll-, Aufsichts- und Beratungsfunktionen.