Eine Weiterbeschäftigung wäre im damaligen Zeitpunkt wohl – wenn überhaupt – nur denkbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Klägers auf die Ausübung von Aufgaben beschränkt worden wäre, die keinen Einsatz seiner rechten Hand erfordert hätten und somit ausschliesslich mit der linken Hand ausführbar gewesen wären. Gemäss Stellenbeschreibung vom 21. Juli 2015 (Duplikbeilage 6, S. 2) hatte der Kläger diverse (Haupt-)Aufgaben zu erfüllen, die eine mindestens minimale Funktions- und Belastungsfähigkeit der rechten Hand respektive beider Hände erforderten, so etwa die Reinigung und der Unterhalt des Gebäudes und dessen Umgebung, die Ausführung