als Hauswart wie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszuüben. Eine Weiterbeschäftigung wäre im damaligen Zeitpunkt wohl – wenn überhaupt – nur denkbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Klägers auf die Ausübung von Aufgaben beschränkt worden wäre, die keinen Einsatz seiner rechten Hand erfordert hätten und somit ausschliesslich mit der linken Hand ausführbar gewesen wären.