2019 vom 27. November 2019, Erw. 4.4.4). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welche milderen Massnahmen der Beklagte hätte ergreifen können, um dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen und die Kündigung abzuwenden. Dass eine Weiterbeschäftigung bei der C. in einer anderen, ausserhalb der Hauswarttätigkeit liegenden Funktion als mögliche Alternative aus fachlichen Gründen nicht in Frage kam, steht vorliegend fest und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.