Angesichts der veränderten Umstände in Bezug auf die Erkrankung seiner Handgelenke, welche nicht im Zusammenhang mit den vorbestehenden Leiden stünden, habe die Beschäftigung als Hauswart jedoch nicht fortgeführt werden können, zumal der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitsplatz auf seine körperlichen Möglichkeiten zugeschnitten werde. Aufgrund der Ausbildung des Klägers und dessen beruflicher Erfahrung sei auch eine anderweitige Beschäftigung ausgeschlossen gewesen.