Der Beklagte sei seiner Fürsorgepflicht jederzeit nachgekommen. Es sei zwar richtig, dass der Kläger in Kenntnis seiner Vorgeschichte angestellt worden sei, allerdings erst, nachdem er sich im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahme bewährt habe und erstellt gewesen sei, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt erfüllen könne. Angesichts der veränderten Umstände in Bezug auf die Erkrankung seiner Handgelenke, welche nicht im Zusammenhang mit den vorbestehenden Leiden stünden, habe die Beschäftigung als Hauswart jedoch nicht fortgeführt werden können, zumal der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitsplatz auf seine körperlichen Möglichkeiten zugeschnitten werde.