andere, seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit entsprechende Arbeit zuzuweisen oder das Arbeitsverhältnis so umzugestalten, dass der Kläger den Anforderungen hätte genügen können. Um den Hauswartbetrieb sicherzustellen, hätte nebst dem Kläger ein dritter Mitarbeiter mit einem Vollpensum angestellt werden müssen; die Arbeit habe nicht länger mit Aushilfen oder temporär beschäftigtem Personal geleistet werden können. Durch die lange Krankheitsabsenz und die längerfristig erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers sei die Aufrechterhaltung des geordneten Betriebs ernsthaft gefährdet gewesen.