Für die Bewältigung der Aufgaben als Hauswart seien die körperliche Gesundheit und uneingeschränkte Belastbarkeit unentbehrlich. Die Tätigkeit des Klägers habe praktisch ausnahmslos nach einem Mindestmass an körperlichem Einsatz verlangt. Die Hauswartaufgaben, welche wenig oder keinen körperlichen Einsatz erforderten (wie etwa Kontroll- und Prüfungsaufgaben), würden maximal 5 % des gesamten Arbeitspensums und damit einen vernachlässigbaren kleinen Teil der Tätigkeit ausmachen. Angesichts seiner körperlichen Gebrechen sei der Kläger den Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, dem Kläger eine - 23 -