2.5.3. Der Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, für die Gewährleistung des Schulbetriebs und die Gebäude- und Umgebungswartung seien zwei zu 100 % angestellte, gleichwertig organisierte und funktionierende Hauswarte zwingend nötig. Beide Hauswarte müssten alle Aufgaben in ihrer jeweiligen Schicht uneingeschränkt bewältigen können. Piketteinsätze und Grossanlässe hätten regelmässig nach dem Einsatz von zwei zu 100 % einsatzfähigen Hauswarten verlangt. Auch für Ferienvertretungen seien voll einsatzfähige Mitarbeitende erforderlich.