Es gebe zudem keinen Beweis dafür, dass der geordnete Betrieb ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Kläger vom Beklagten eine Chance auf Wiedereingliederung erhalten habe und im Wissen um seine gesundheitliche Vorgeschichte angestellt worden sei, weshalb den Beklagten eine erhöhte Fürsorgepflicht treffe und ihn zu ganz besonderer Zurückhaltung bei der Aussprechung der Kündigung verpflichtet hätte. Der Beklagte habe bei der Anstellung insbesondere von der IV-Anmeldung des Klägers und von den dieser zugrundeliegenden gesundheitlichen Problemen gewusst.