Unterhaltsarbeiten, Umgebungs-, Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, Parkplatzkontrollen und andere Kontrollgänge oder Türöffnungen und -schliessungen), welche nicht von bloss untergeordneter Bedeutung seien, hätte ausführen müssen. Ausserdem sei das Heben schwererer oder schwerster Lasten nicht unabdingbare Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung als Hauswart. Es gebe zudem keinen Beweis dafür, dass der geordnete Betrieb ernsthaft gefährdet gewesen wäre.