Die Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger sei höher einzustufen als gewisse organisatorische Mehraufwendungen oder zusätzliche Absprachen unter den Beteiligten, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten und ohne übermässige Belastung seiner Handgelenke nachzukommen. Die anfallenden Hauswartarbeiten hätten, allenfalls unter Beizug von ad hoc-Aushilfen, auch für Schichtbetrieb, Pikettdienst, Ferienvertretung und Grossanlässe problemlos so geplant werden können, dass der Kläger nur die ihm möglichen, leichteren Arbeiten (Planungs- und Bereitstellungsaufgaben, handwerkliche Reparatur- und