Kündigung begegnen müssen. Die Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger sei höher einzustufen als gewisse organisatorische Mehraufwendungen oder zusätzliche Absprachen unter den Beteiligten, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten und ohne übermässige Belastung seiner Handgelenke nachzukommen.