BGE 136 I 229, Erw. 5.3) abzuweisen sind. 2.5. 2.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Beklagte alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausgeschöpft hat, bevor er dem Kläger kündigte. 2.5.2. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte hätte den Einschränkungen in der gewichtsmässigen Belastung des rechten Handgelenks mittels organisatorischen Massnahmen und nicht mittels - 22 -