So oder anders war im Zeitpunkt der Kündigung eine Besserung des gesundheitlichen Zustands und damit ein beruflicher Wiedereinstieg innert angemessener Frist nicht absehbar, womit sich die diesbezüglichen Einwände des Klägers in Bezug auf das angebliche Fehlen einer massgeblichen Funktionsbeeinträchtigung (vgl. Protokoll, S. 39, 44 f.) als unbehelflich erweisen. Welche neuen Erkenntnisse der Beizug des Personaldossiers oder der Akten des Schlichtungsverfahrens hier liefern sollte, ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan, weshalb diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Zulässigkeit BGE 141 I 60, Erw. 3.3; BGE 136 I 229, Erw.