Entsprechend kann offengelassen werden, ob sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im vorliegenden Fall auf die Berufstätigkeit an sich oder lediglich auf den konkreten Arbeitsplatz ausgewirkt hat. So oder anders war im Zeitpunkt der Kündigung eine Besserung des gesundheitlichen Zustands und damit ein beruflicher Wiedereinstieg innert angemessener Frist nicht absehbar, womit sich die diesbezüglichen Einwände des Klägers in Bezug auf das angebliche Fehlen einer massgeblichen Funktionsbeeinträchtigung (vgl. Protokoll, S. 39, 44 f.) als unbehelflich erweisen.