Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte im Kündigungszeitpunkt somit berechtigterweise davon ausgehen, dass mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein über längere Zeit andauernder Zustand besteht, bei dem eine Besserung innert angemessener Frist nicht absehbar und somit höchst ungewiss ist, ob und wann der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Entsprechend kann offengelassen werden, ob sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im vorliegenden Fall auf die Berufstätigkeit an sich oder lediglich auf den konkreten Arbeitsplatz ausgewirkt hat.