Zudem war bekannt, dass auch das linke Handgelenk ersetzt werden musste, weshalb wiederum ein – je nach Heilungsverlauf längerer – Arbeitsausfall des Klägers zu befürchten war. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte im Kündigungszeitpunkt somit berechtigterweise davon ausgehen, dass mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein über längere Zeit andauernder Zustand besteht, bei dem eine Besserung innert angemessener Frist nicht absehbar und somit höchst ungewiss ist, ob und wann der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.