Im Nachhinein erwies sich allerdings auch die Einschätzung des Handchirurgen, wonach der Kläger ab Mitte bis Ende Mai 2018 wieder eine leichte Tätigkeit sollte aufnehmen können, als zu optimistisch. Der Kläger war bis zum Ende der Anstellung am 30. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig (Protokoll, S. 16). Insofern lieferte auch die Untersuchung vom 3. April 2018 keine entscheidenden Erkenntnisse für eine zuverlässige Prognose. Der Kläger räumte an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung diesbezüglich sogar selbst ein, dass in jenem Zeitpunkt niemand eine zuverlässige medizinische Prognose über die Dauer des Heilungsprozesses habe erstellen - 21 -