Bei der sinngemässen Angabe des Klägers, wonach es sich bei dieser Belastungsgrenze lediglich um eine allgemeine Einschätzung handeln würde, die "man einmal so definiert" habe, dass dies nur am Anfang so sei und er heute wieder 20 kg heben könne (Protokoll, S. 14, 18), handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, welche die Beurteilung des Facharztes mangels gegenteiliger medizinischer Berichte nicht umzustossen vermag. Im Nachhinein erwies sich allerdings auch die Einschätzung des Handchirurgen, wonach der Kläger ab Mitte bis Ende Mai 2018 wieder eine leichte Tätigkeit sollte aufnehmen können, als zu optimistisch.