Vorliegend ist unbestritten, dass der Bericht des Handchirurgen Dr. med. I. vom 3. April 2018 im Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht vorlag. Entsprechend konnte dessen Beurteilung für die Kündigung von vornherein nicht relevant sein. Selbst wenn der Bericht des Handchirurgen im Kündigungszeitpunkt vorgelegen hätte, liesse sich auch diesem entnehmen, dass dieser eine Prognose über die Wiederaufnahme der Arbeit als sehr schwierig erachtete. Der behandelnde Facharzt zeigte sich zwar überzeugt, dass der Kläger in 6–8 Wochen wieder eine leichte Tätigkeit würde aufnehmen können.