Klageantwortbeilage 1) und dieser in der Folge nicht die Einschätzung des behandelnden Handchirurgen, sondern ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes einreichte. Es ist daher – insbesondere unter Berücksichtigung der hausärztlichen Prognose – nachvollziehbar, dass sich der Beklagte vom angekündigten Sprechstundentermin keine neuen wesentlichen Erkenntnisse in Bezug auf eine konkrete ärztliche Einschätzung zum beruflichen Wiedereinstieg erhoffte. Somit war das Abwarten des Ergebnisses dieser ärztlichen Konsultation für den Beklagten nicht angezeigt.