Dass keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlagen, lässt sich zudem auch daraus schliessen, dass der Beklagte den Kläger aufforderte, seine Aussage im Schreiben vom 12. März 2018, wonach aktuelle medizinische Einschätzungen vorliegen würden, zu belegen (Klagebeilage 11; Klageantwortbeilage 1) und dieser in der Folge nicht die Einschätzung des behandelnden Handchirurgen, sondern ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes einreichte.