Sachlage ergeben zu haben scheint, ansonsten ein allfälliges aus der Konsultation vom 22. Februar 2018 resultierendes entscheidrelevantes Ergebnis am 27. Februar 2018 – insbesondere seitens des Klägers – angesprochen worden wäre, was jedoch gemäss Aussage des Klägers nicht der Fall war (Protokoll, S. 18). Dass keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlagen, lässt sich zudem auch daraus schliessen, dass der Beklagte den Kläger aufforderte, seine Aussage im Schreiben vom 12. März 2018, wonach aktuelle medizinische Einschätzungen vorliegen würden, zu belegen (Klagebeilage 11;