Es stand somit nicht fest, dass es sich dabei um mehr als nur eine übliche Verlaufskontrolle gehandelt hätte, was der Kläger an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht im Übrigen selbst bestätigte (vgl. Protokoll, S. 17). Zum anderen wurde bereits der vorherige Sprechstundentermin vom 22. Februar 2018 – wie zwischen den Parteien vereinbart (Klagebeilage 13) – seitens des Beklagten abgewartet (vgl. Klagebeilage 6), wobei schon jene Konsultation keine neue Beurteilung der - 20 -