Unter den besagten Umständen bestand für den Beklagten – entgegen der Ansicht des Klägers – auch keine Veranlassung, vor Aussprechen der Kündigung die Ergebnisse der bereits vom Kläger angekündigten Untersuchung am Universitätsspital Zürich vom 3. April 2018 abzuwarten. Zum einen stand gemäss Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 16. März 2018 lediglich ein weiterer Sprechstundentermin am Universitätsspital Zürich an (Klagebeilage 11). Es stand somit nicht fest, dass es sich dabei um mehr als nur eine übliche Verlaufskontrolle gehandelt hätte, was der Kläger an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht im Übrigen selbst bestätigte (vgl. Protokoll, S. 17).