Für die Beurteilung der Frage, ob mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann, ist – wie erwähnt – vielmehr entscheidend, ob eine Besserung innert angemessener Frist absehbar ist oder nicht. Das war im Zeitpunkt der Kündigung angesichts des bisherigen Heilungsverlaufs, der Prognose des Hausarztes und der bevorstehenden Operation des linken Handgelenks nicht der Fall.