Entgegen der Auffassung des Klägers ist des Weiteren nicht erforderlich, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der künftigen Arbeitsfähigkeit medizinisch definitiv erstellt und damit eine Heilung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands nach medizinischen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein müsste, zumal der vorliegende Fall gerade zeigt, dass es im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein kann, für die Zukunft eine medizinisch definitiv gesicherte Einschätzung abzugeben. Für die Beurteilung der Frage, ob mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann, ist – wie erwähnt – vielmehr entscheidend, ob eine Besserung innert angemessener Frist absehbar ist oder nicht.