Nachdem im kantonalen Recht die vom Kläger propagierte zweijährige "Regelfrist" nicht existiert, ist für die Annahme einer mangelnden Eignung somit einzig entscheidend, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit andauert und eine Besserung des gesundheitlichen Zustands innert angemessener Frist nicht absehbar ist. Dies trifft, wie zuvor erwähnt, mit Blick auf die vorliegenden Umstände zu (vgl. dazu im Übrigen das vom Beklagten zitierte aktuelle Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2021 vom 26. Mai 2021, welches für die längerfristige Verhinderung an der Aufgabenerfüllung keine fixe Frist von zwei Jahren festlegt).