Namentlich hat auch der öffentliche Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, nicht dauerhaft mit befristeten Ersatz- und Übergangslösungen operieren zu müssen, sondern den Betrieb im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls früher oder später wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Nachdem im kantonalen Recht die vom Kläger propagierte zweijährige "Regelfrist" nicht existiert, ist für die Annahme einer mangelnden Eignung somit einzig entscheidend, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit andauert und eine Besserung des gesundheitlichen Zustands innert angemessener Frist nicht absehbar ist.