des Gemeinwesens, einem erkrankten Arbeitnehmer zu kündigen, reduziert. Es können jedoch neben den finanziellen Interessen durchaus andere sachliche Gründe für eine Kündigung sprechen. Dazu gehört insbesondere das Interesse an einem gut funktionierenden Betrieb (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2015.11 vom 15. November 2015, Erw. II/3.2). Namentlich hat auch der öffentliche Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, nicht dauerhaft mit befristeten Ersatz- und Übergangslösungen operieren zu müssen, sondern den Betrieb im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls früher oder später wieder in geordnete Bahnen zu lenken.