Die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung verfolgen nicht den Zweck, die erkrankte Person während einer Dauer von zwei Jahren vor einer Kündigung zu schützen, sondern um die Lohnfortzahlung für 24 Monate bis zur Ausrichtung von Rentenleistungen der IV-Versicherung sicherzustellen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 11. Juni 2008 zur Teilrevision des Lohndekrets, 08.153, S. 4 und 6). Es handelt sich um unterschiedliche Aspekte, die nicht miteinander koordiniert sind. Des Weiteren steht die Lohnfortzahlungspflicht nach den §§ 17 f. Lohndekret wie im Obligationenrecht (vgl. Art. 324a OR) auch in keinem Zusammenhang mit den Sperrfristen nach Art.