SAR 165.130]) einerseits und der angemessenen Frist zur Besserung des gesundheitlichen Zustands andererseits ein Zusammenhang bestünde, ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ebenfalls nicht erkennbar. Die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung verfolgen nicht den Zweck, die erkrankte Person während einer Dauer von zwei Jahren vor einer Kündigung zu schützen, sondern um die Lohnfortzahlung für 24 Monate bis zur Ausrichtung von Rentenleistungen der IV-Versicherung sicherzustellen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 11. Juni 2008 zur Teilrevision des Lohndekrets, 08.153, S. 4 und 6).