BPV vergleichen liesse. Dass zwischen der bei Krankheit während sechs Monaten bestehenden Lohnfortzahlungspflicht und der darauffolgenden 18-monatigen Lohnersatzleistungspflicht durch die obligatorische Taggeldversicherung (§§ 17 f. des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals vom 30. November 1999 [Lohndekret; SAR 165.130]) einerseits und der angemessenen Frist zur Besserung des gesundheitlichen Zustands andererseits ein Zusammenhang bestünde, ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ebenfalls nicht erkennbar.