SR 172.220.111.3) nichts. Dieser sieht zwar vor, dass das Arbeitsverhältnis bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich aufgelöst werden kann. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die Definition einer bestimmten Krankheitsdauer als angemessene Frist, sondern um eine besondere Art von "Schutzfrist" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3796/2018 vom 22. November 2018, Erw. 3.6) respektive "Sperrfrist" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5121/2014 vom 27. Mai 2015, Erw. 4.1). Im Übrigen kennt das kantonale Recht in dieser Hinsicht keine Regelung, welche sich mit Art. 31a