Auch besteht keine entsprechende kantonale Praxis, wonach die mangelnde Eignung erst ab einer mindestens zwei Jahre dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angenommen werden dürfte. Selbst die vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der mangelnden Eignung angewandte Zweijahresfrist stellt keine starre Frist dar, die es in jedem Fall einzuhalten gälte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2017 vom 7. März 2018, Erw. 7.3). Daran ändert auch der am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Art. 31a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) nichts.