Erw. 4.3.2; A-4517/2015 vom 15. Februar 2016, Erw. 8.5). Diese Rechtsprechung ist jedoch im Bereich des Bundespersonalrechts massgebend und kann daher nicht tel quel auf das kantonale Personalrecht übertragen werden. Das kantonale Recht definiert – genauso wenig wie das Bundespersonalrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-546/2014 vom 16. Juni 2014, Erw. 4.5.5; siehe auch BVGE 2007/34, Erw. 7.2.2) – nicht, welche bestimmte Krankheitsdauer als angemessene Frist zu betrachten ist. Auch besteht keine entsprechende kantonale Praxis, wonach die mangelnde Eignung erst ab einer mindestens zwei Jahre dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angenommen werden dürfte.