Soweit der Kläger geltend macht, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beginn einer Arbeitsunfähigkeit könne im Normalfall nicht von der Langfristigkeit einer Krankheit mit daraus folgender mangelnder Eignung ausgegangen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Bundespersonalgesetzgebung davon ausgeht, erst nach zwei Jahren könne beurteilt werden, ob jemand wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne, und daraus schliesst, im Allgemeinen solle nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine langfristige Erkrankung angenommen werden (siehe BVGE 2016/11, Erw. 8.5; BVGE 2007/34, Erw.