kommission für Personalfragen vom 12. Juli 2018 [Klagebeilage 2], S. 3). Im Übrigen musste das linke Handgelenk zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich operiert und dem Kläger eine Prothese eingesetzt werden, womit sich diese Befürchtung schliesslich auch bewahrheitet hatte (vgl. Protokoll, S. 14). Somit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter diesen Umständen davon ausging, die beim Kläger bestehenden Einschränkungen würden noch über eine längere Zeit andauern und eine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers sei innert angemessener Frist nicht absehbar.