Im Kündigungszeitpunkt war somit ungewiss, wann der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, seine Arbeit als Hauswart wieder vollständig aufzunehmen. Davon ging offenbar auch der Kläger aus, der in seinem Schreiben vom 12. März 2018 festhielt, das Ende der Erkrankung sei nicht absehbar (Klagebeilage 10). Diese Auffassung bekräftigte er auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung (vgl. Protokoll, S. 16 f.). Hinzu kommt, dass bereits seit längerem auch der Ersatz des Handgelenks der linken Hand und damit eine weitere Operation im Raum standen (Klageantwortbeilage 2, S. 2; Klageantwortbeilage 4).