Hausarztes Dr. M. vom 15. März 2018 weder schliessen, dass der Kläger nicht bereits vor März/April 2019 wieder hätte teilarbeitsfähig sein können, noch ergibt sich daraus, dass die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit bestehen würde. Die Einschätzung des Hausarztes legt jedoch nahe, dass selbst bei normalem Heilungsverlauf damit gerechnet werden musste, dass der Kläger seine Arbeit erst wieder in 12 Monaten würde vollständig aufnehmen können. Der Hausarzt ging somit von einem weiteren, längerdauernden Heilungsprozess aus. Im Kündigungszeitpunkt war somit ungewiss, wann der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, seine Arbeit als Hauswart wieder vollständig aufzunehmen.