Es trifft zwar – entgegen der Auffassung des Beklagten (Klageantwort, S. 9) – nicht zu, dass bereits bei Aussprechen der Kündigung definitiv festgestanden hätte, der Gesundheitszustand des Klägers würde sich langfristig betrachtet nicht mehr verbessern. Eine derartige Annahme hätte eine eindeutige medizinische Einschätzung erfordert, die in jenem Zeitpunkt nicht vorlag. Wie der Kläger zu Recht bemerkt, lässt sich aus dem Zeugnis des - 17 -