Die in Bezug auf das rechte Handgelenk bestehenden gesundheitlichen Probleme hielten somit seit geraumer Zeit an. Innerhalb rund eines Jahres war der Kläger – wenn überhaupt – während lediglich knapp sechs Wochen (10. Mai 2017 bis 19. Juni 2017) zu 100 % arbeitsfähig, im Übrigen jedoch vollständig respektive während fünf Tagen (20. Juni 2017 bis 24. Juni 2017) teilweise arbeitsunfähig. Es war dem Kläger im Kündigungszeitpunkt somit bereits seit längerer Zeit nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu verrichten.