Im Kündigungszeitpunkt war allerdings klar, dass sich diese Erwartungen des Klägers bis dahin nicht erfüllt hatten. Entsprechend erwies sich auch die Einschätzung des Handchirurgen, welcher noch am 31. August 2017 von einer Teilarbeitsfähigkeit ausging, im Nachhinein als zu optimistisch, nachdem der Kläger auch ab 1. September 2017 bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch zu 100 % arbeitsunfähig war. Die in Bezug auf das rechte Handgelenk bestehenden gesundheitlichen Probleme hielten somit seit geraumer Zeit an.