Der Kläger räumte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht sogar selbst ein, dass es sich bei der Erkrankung seines Handgelenks um eine komplizierte Angelegenheit handelte (Protokoll, S. 16 f.). Es mag zwar sein, dass der Kläger im Dezember 2017 angenommen hat, die Operation im Januar 2018 würde die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen und ein beruflicher Wiedereinstieg sei bei gutem Verlauf im März 2018 möglich (Replik, S. 5; Klageantwortbeilage 4). Im Kündigungszeitpunkt war allerdings klar, dass sich diese Erwartungen des Klägers bis dahin nicht erfüllt hatten.