Die dargelegten Umstände, die vom Kläger nicht substanziiert bestritten werden, zeigen auf, dass der Heilungsprozess des Klägers diverse Rückschläge erlitten und sich eine Besserung bis zum Zeitpunkt der Kündigung trotz – teilweise auch invasiver – Behandlung nicht eingestellt hatte. Der Kläger räumte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht sogar selbst ein, dass es sich bei der Erkrankung seines Handgelenks um eine komplizierte Angelegenheit handelte (Protokoll, S. 16 f.).